§ 2 HanfEinfV

Zuständigkeit

📖

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

Suchhilfen: Zuständigkeit Hanf, Finanzverwaltung Hanfverordnung, Durchführung Hanfverordnung, Zuständige Behörde Hanf, Verantwortung HanfEinfV, führung, antwortung