§ 2 HanfEinfV
Zuständigkeit
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Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.
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