§ 9 HanfEinfV

Ordnungswidrigkeiten

📖
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
2.
entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Suchhilfen: Lizenz zurücksenden, Lizenz nicht rechtzeitig zurückgeben, Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegen, Ordnungswidrigkeit Hanf, Verstoß Lizenzpflicht, Verstoß Bescheinigungspflicht, Hanf Lizenzpflicht, senden, geben, scheinigung, legen