§ 3 HAuslG

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(1) Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Suchhilfen: Diskriminierung Ausländer, Religionsfreiheit gewährleisten, Gleichbehandlung von Flüchtlingen, Schutz vor Rassismus, Religionsausübung schützen