§ 8 HAuslG

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Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. Dies gilt insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.

Suchhilfen: Ehe vor Inkrafttreten, ausländischer Ehepartner Rechte, Heimatloser Ausländer Rechtsbestand, ausländisches Recht behalten, vorzeitige Ehe anerkennen, Rechte aus altem Recht, halten, erkennen