§ 11 HaWiAusbV – Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,
- 2.
- Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,
- 3.
- Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,
- 4.
- Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HaWiAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2020