§ 1 HdBALBV

Anwendungsbereich

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(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.

(2) Die Verordnung regelt
1.
die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich
a)
der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
b)
der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
2.
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.

Suchhilfen: Professor Besoldung, Leistungsbezüge erhalten, Lehrzulage erhalten, Ruhegehaltfähigkeit prüfen, W‑2 Besoldungsgruppe, W‑3 Besoldungsgruppe, soldung, halten