§ 6 HdBALBV
Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge
↗ Links
- 1.
- wiederholt gewährt worden sind und
- 2.
- insgesamt mindestens zehn Jahre lang bezogen worden sind.
(2) Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.
(3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen oder besonderen Leistungsbezügen zusammen, so sind die Leistungsbezüge nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie insgesamt die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.
Suchhilfen: befristete Leistungsbezüge, Ruhegehaltfähigkeit prüfen, Leistungsbezüge zehn Jahre, Obergrenze Bundesbesoldungsgesetz, Berufungsleistungsbezug befristet, Bleibeleistungsbezug Ruhegehalt, besondere Leistungsbezüge Ruhegehalt