§ 1 HdlDlStatG
Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
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(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen
- 1.
- der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
- 2.
- der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.
(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.
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