§ 7 HdlDlStatG
Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
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(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
(3) (weggefallen)
Suchhilfen: Kalenderjahr als Zeitraum, Geschäftsjahr nutzen, strukturstatistische Befragung, Erhebungsintervall bestimmen, Statistikbericht Zeitraum, fragung, stimmen