§ 4a SchwHKlV – Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwHKlV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2025