§ 14 HRV
(1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
(2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026