§ 31 HRV
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Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden.
Suchhilfen: Bescheinigung unterschreiben, Zeugnis ausstellen, Gerichtssiegel anbringen, Urkundsbeamter Unterschrift, elektronische Bescheinigung, Gerichtsdokument signieren, Urkunde mit Siegel versehen, Gerichtliche Bescheinigung erstellen, scheinigung, schreiben, stellen, bringen, sehen