§ 36 HRV

📖

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Suchhilfen: Urkundsbeamter unterschreiben, Mitteilung unterschreiben, Verzicht auf Bekanntgabe, Zustellung verweigern, Geschäftsstelle Urkundsbeamter, schreiben, teilung, stellung