§ 24 HebG
Staatliche Prüfung
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(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
Suchhilfen: Heilpraktiker Erlaubnis beantragen, Studienziel erreichen, Heilpraktiker Prüfungsvoraussetzung, Prüfungsergebnis prüfen, antragen, reichen