§ 3 HebG
Berufsbezeichnung
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(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.
Berufsbezeichnung
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.