§ 38 HebG
Beendigung durch Kündigung
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(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
- von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- 2.
- von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
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