§ 45 HebG

Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

📖

(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.

Suchhilfen: gemeinsame Einrichtung, interstaatliche Zusammenarbeit, Aufgabenübertragung an anderes Land, Kooperation zwischen Ländern, gemeinsame Aufgabenwahrnehmung, gesetzliche Zuständigkeit teilen, richtung, gabenübertragung, gabenwahrnehmung