§ 60 HebG
Dienstleistungserbringende Personen
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- 1.
- zur Ausübung des Hebammenberufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist aufgrund
- a)
- einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation oder
- b)
- einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 46 automatisch anzuerkennen wäre,
- 2.
- während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
- 3.
- über die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder
- 2.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
(3) Eine dienstleistungserbringende Person führt im Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben. Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.
(4) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
Suchhilfen: ausländische Hebamme arbeiten lassen, temporäre Hebammenlizenz EU, Hebamme aus anderem Mitgliedstaat, vorübergehende Hebammenarbeit, Dienstleistungserbringung Hebamme, Hebammenberuf im Ausland ausüben, EU‑Hebamme vorübergehend tätig, Hebamme ohne deutsche Zulassung, lassung