§ 67 HebG

Unterrichtung über Änderungen

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(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.
die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.

(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

Suchhilfen: Entscheidung Aufhebung melden, Friständerung mitteilen, Grenzbehörden informieren, Binnenmarkt-Informationssystem nutzen, Änderungsmitteilung senden, Mitteilung über Aufhebungsdatum, scheidung, hebung, teilen, teilung