§ 1 HeilVfV
Persönlicher Geltungsbereich
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Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten
- 1.
- Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Suchhilfen: Beamtenunfall, Ehrenbeamter Unfall, Richter Dienstunfall, Versicherungsleistung bei Dienstunfall, Beamtenversorgung bei Unfall, Unfall im Bundesdienst, Anspruch nach Dienstunfall, sicherungsleistung, amtenversorgung