§ 18 HeilVfV
Übergangsvorschriften
↗ Links
- 1.
- ärztliche Untersuchungen und Behandlungen einschließlich der dabei verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sowie der bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe am Behandlungstag,
- 2.
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel am Tag der ärztlichen Verordnung.
(2) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, ist die Heilverfahrensverordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Übersteigt der nach § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung zu erstattende Betrag die erstattungsfähigen Pflegekosten nach § 10, wird die Differenz als Pauschale weitergezahlt. Ändern sich die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebenden Verhältnisse wesentlich, ist die Erstattung von Pflegekosten nach § 10 neu festzusetzen.
Suchhilfen: Erstattung vor Inkrafttreten, Aufwendungen vor Reform, Pflegekosten Pauschale, Arzneimittel Kosten vor Gesetzeswechsel, Verbandmittel Erstattung Altverordnung, Behandlungstag Kostenübernahme, Pflegekosten Neufestsetzung, stattung, wendungen