§ 15 HeimMindBauV

Funktions- und Zubehörräume

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(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2.
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3.
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4.
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

Suchhilfen: Kochgelegenheit im Heim, Abstellraum für Bewohner, Einzelzimmer im Mehrbettzimmer, Leichenraum in Pflegeeinrichtung, Funktionsräume im Pflegeheim, Zubehörräume im Heim, Kochraum Pflicht im Heim, Raum für Bewohnergegenstände