§ 3 HeimMindBauV

Flure und Treppen

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(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können.

(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.

Suchhilfen: Flur barrierefrei gestalten, Treppen ohne Stufen, Handlauf anbringen, Rampe für Rollstuhl, Bettlägerige Bewohner transportieren, Pflegeplatz Flurbreite, bringen