§ 9 HeimMindBauV
Zugänge
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(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
Suchhilfen: Zugang Notfall, Türbreite Pflegeheim, Barrierefreie Türen, Zugänglichkeit Pflegeeinrichtung, Zugang zu Schlafräumen, Türbreite für bettlägerige Bewohner