§ 6b HeizkostenV
Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
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Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
Suchhilfen: Heizkostenabrechnung Daten, Verbrauchserfassung speichern, Datenverarbeitung Heizkosten, Gebäudeeigentümer Datenzugriff, Fernablese‑Messgerät Nutzung, Verbrauchsabhängige Kostenverteilung, brauchserfassung