§ 114 HGB
Nichtigkeitsklage
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Suchhilfen: Gesellschafterklage Nichtigkeit, Gesellschaft anfechten, Ungültiger Gesellschaftsvertrag, Anfechtung Handelsgesellschaft, fechten, fechtung