§ 114 HGB

Nichtigkeitsklage

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Suchhilfen: Gesellschafterklage Nichtigkeit, Gesellschaft anfechten, Ungültiger Gesellschaftsvertrag, Anfechtung Handelsgesellschaft, fechten, fechtung