§ 120 HGB
Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.
Suchhilfen: Gewinnanteil ermitteln, Verlustanteil berechnen, Gesellschafter Gewinnverteilung, Kapitalanteil Gewinn, Verlustzuordnung Gesellschafter, Jahresabschluss Gewinnverteilung, Gewinn- und Verlustanteile bestimmen, Gewinnanteil nach Kapitalanteil, rechnen, lustzuordnung, stimmen