§ 126 HGB
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Suchhilfen: persönliche Haftung Gesellschafter, Gesellschafter Gesamtschuldner, Haftung für Gesellschaftsschulden, Gesellschafter Haftung Gläubiger, Haftungsbeschränkung unwirksam, Gesellschafter Schuldnerhaftung, Gesellschafter Haftungsregelung