§ 136 HGB

Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

Fußnoten

(+++ § 136: Zur Anwendung vgl. § 167 +++)

Suchhilfen: Haftung ausgeschiedener Gesellschafter, Nachschusspflicht Gesellschafter, Fehlbetrag begleichen, Verlustbeteiligung Gesellschafter, Gesellschaftsschulden tragen, Ausscheiden und Haftung, Anteilsbezogene Haftung, gleichen, lustbeteiligung, scheiden