§ 234 HGB
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Suchhilfen: Kündigung stiller Gesellschafter, Tod stiller Gesellschafter Folgen, Auflösung stille Gesellschaft, Kündigungsrecht stiller Gesellschafter, Gläubiger kündigt stille Gesellschaft, Beendigung stille Beteiligung, Rechte Gläubiger stille Gesellschaft, Tod und Fortbestand stille Gesellschaft, lösung, endigung, teiligung