§ 243 HGB
Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Suchhilfen: ordnungsgemäße Buchführung, Abschluss erstellen, Jahresabschluss Frist, Übersichtlicher Jahresabschluss, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Buchführungsgrundsätze einhalten, stellen, halten