§ 261 HGB
Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Suchhilfen: Unterlagen auf Datenträger vorlegen, digitale Dokumente lesbar machen, Kosten für Lesegeräte bei Vorlage, Bereitstellung von Lesegeräten, Lesbarkeit von Bildträgern sicherstellen, Unterlagen auf CD vorlegen Kosten, lagen, legen, reitstellung