§ 263 HGB
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Suchhilfen: Gemeinde Unternehmen Regelung, landesrechtliche Vorschriften Gemeinde, Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, kommunale Unternehmen HGB, Ausnahme landesrecht HGB, Vorschriften für Zweckverband, Rechtsform Gemeindeunternehmen, landesrechtliche Ausnahme für Kommunen, nehmen, schriften