§ 333a HGB

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Suchhilfen: Prüfungsausschuss Pflichtverletzung, Abschlussprüfung Betrug, Prüfungsbetrug Strafmaß, Vermögensvorteil bei Prüfung, Wiederholung von Prüfungsdelikten, schlussprüfung, holung