§ 342g HGB

Einzubeziehende Unternehmen

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In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

Suchhilfen: einzubeziehende Unternehmen, Tochterunternehmen im Bericht, Mutterunternehmen melden, Konzernabschluss einbeziehen, unverbundene Unternehmen angeben, Konzernunternehmen im Steuerbericht, Unternehmensdaten Ertragsteuer, Konzernstruktur melden, nehmen, beziehen, geben, nehmensdaten