§ 345 HGB
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Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
Suchhilfen: Handelsgeschäft anwenden, Handelsrecht für beide Parteien, Handelsrechtliche Gleichstellung, Handelsgeschäft für beide Seiten, wenden