§ 354 HGB

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

Suchhilfen: Provision verlangen, Lagergeld fordern, Handelsvertreter Honorar, Zinsen für Vorschuss, Gebühr für Aufbewahrung, Kommission erhalten, Handelsmakler Vergütung, Zinsberechnung bei Darlehen, langen, bewahrung, halten, gütung