§ 381 HGB
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(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Suchhilfen: Wertpapierkauf, Herstellungsvertrag, Kauf von herzustellenden Sachen, Kauf beweglicher Sachen, Vertrag über Herstellung, Kauf von erzeugten Gegenständen, Kauf von Produktionsgegenständen, Kauf von Wertpapieren und Waren, zeugten, ständen