§ 390 HGB
(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.
Suchhilfen: Verlust von Kommissionsgut, Beschädigung von Kommissionsware, Versicherungspflicht Kommissionär, Verantwortung für Verwahrungsgut, Haftung bei höherer Gewalt, schädigung, antwortung