§ 399 HGB
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Suchhilfen: Kommissionär Forderungen einziehen, Anspruch gegenüber Kommittent, Kommissionsgeschäft Befriedigung, Kommissionär Zahlungsanspruch, Kommissionär Gläubiger befriedigen, Kommissionär Forderungsbefriedigung, ziehen, friedigung, friedigen