§ 428 HGB
Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Suchhilfen: Haftung Frachtführer, Vertretung fremder Personen, Transporteur Verantwortung, Frachtführer Haftung Dritte, Haftung für Personal, Beförderung Haftung, Frachtführer Schuld, Verantwortung bei Unterlassungen, tretung, antwortung, förderung, lassungen