§ 448 HGB

Traditionswirkung des Ladescheins

Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.

Suchhilfen: Ladeschein Übergabe, Übergabe von Gütern, Rechte am Gut erwerben, Frachtführer Besitz, Übereignung durch Ladeschein, Transportdokument Wirkung, Traditionswirkung Ladeschein, Frachtbrief Rechte, werben, eignung