§ 462 HGB

Haftung für andere

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Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

Suchhilfen: Haftung Spediteur, Vertretung von Mitarbeitern, Verantwortung für Dritte, Transporter Haftung, Gefahrtragung bei Versand, Schuld des Frachtführers, Vertragspflicht Erfüllung, tretung, antwortung, füllung