§ 470 HGB
Empfang des Gutes
Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.
Suchhilfen: Lagergut beschädigt, Schadenersatz bei Lagerannahme, Einlagerer Schaden, Mangelhafte Annahme von Gütern, Lagerhalter Haftung, Güterannahme Pflichten