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Gesetze/ HGB /Viertes Buch – Handelsgeschäfte/Sechster Abschnitt – Lagergeschäft

§ 475h HGB

Abweichende Vereinbarungen

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Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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