§ 482 HGB
Allgemeine Angaben zum Gut
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.
Suchhilfen: Güterbeschreibung angeben, Angaben zum Transportgut machen, Maße und Gewicht des Gutes melden, Merkzeichen des Gutes angeben, Art des Gutes mitteilen, Dritter Angaben zum Gut verlangen, Transportgut Daten bereitstellen, Güterangaben vor Beförderung, geben, gaben, teilen, langen, reitstellen, förderung