§ 548 HGB
Konkurrierende Ansprüche
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
Suchhilfen: Fahrgast verletzt Haftung, Gepäckverlust Entschädigung, Körperverletzung im Verkehr, Beförderer Schadenersatz, Verspätete Gepäckausgabe, Anspruch bei Beförderungsunfall, Transportpflicht Schadensersatz, Fahrgastrechte bei Unfall, schädigung