§ 568 HGB

Zurückbehaltungsrecht

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.

Suchhilfen: Fracht zurückhalten, Zahlungspflicht bei Fracht, Frachtanspruch verweigern, Schiffsladung zurückhalten, Ausstehende Frachtzahlung, Rechtsanspruch bei Nichtzahlung, halten