§ 60 HGB

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

Suchhilfen: Handelsgewerbe ohne Erlaubnis betreiben, Handlungsgehilfe eigene Rechnung, Gehilfen Geschäft für fremde Rechnung, Einwilligung zum Gewerbebetrieb, Verbot eigenständiger Handel, Handelsgewerbe Genehmigung, Gehilfen Geschäftsverbot, treiben, willigung