§ 64 HGB
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Suchhilfen: Gehaltszahlung, Monatsende, Lohnzahlung Frist, Handlungsgehilfe Gehalt, Zahlungspflicht, Nichtigkeit spätere Zahlung, Lohnzahlungspflicht, Zahlungszeitpunkt